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EU-Kosmetikverordnung über Tierversuche im Rahmen der Verordnung EU 1223/2009

EU-Kosmetikverordnung über Tierversuche Gemäß der EU-Verordnung 1223/2009
Kosmetische Industrie

EU-Kosmetikverordnung über Tierversuche Gemäß der Verordnung EU 1223/2009

In diesem Artikel wird erläutert, wie die EU-Kosmetikverordnung über Tierversuche gemäß der Verordnung 1223/2009 eingehalten werden kann.

Verordnung 1223/2009 ist die Gesetzgebung, die für kosmetische Produkte in der EU gilt. Dies gilt auch für die EFTA-Staaten. In diesem Artikel wird erläutert, wie Sie die EU-Kosmetikverordnung über Tierversuche

Die EU hat Tierversuche für kosmetische Produkte seit dem 11. März 2013 verboten.

In der Zwischenzeit hat der 7. Zusatzartikel des Kosmetikrichtlinie ein Regelwerk entwickelt Rahmen für die schrittweise Abschaffung von Tierversuchen.

Das Verbot gilt für alle kosmetischen Mittel, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden. Dies gilt auch für in der EU hergestellte und aus Drittländern importierte Produkte.

Zeitplan für die schrittweise Einstellung von Tierversuchen

11. September 2004 - Verbot von Tierversuchen für Fertigprodukte.

11. März 2009 - Verbot der Prüfung von Inhaltsstoffen oder Kombinationen von Inhaltsstoffen an Tieren.

11. März 2009. Verbot des Inverkehrbringens von kosmetischen Mitteln und ihre Inhaltsstoffe, die an Tieren getestet wurden. Dies wurde getan, um die Anforderungen der EU-Kosmetikverordnung Richtlinie.

Dies gilt auch unabhängig davon, ob es alternative Methoden gibt oder nicht. Angewandt auf alle, aber die komplexesten Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die getestet werden müssen, um die Sicherheit von kosmetischen Mitteln nachzuweisen. Die Frist wurde bis zum 11. März 2013 verlängert.

  • systemische Toxizität bei wiederholter Verabreichung
  • Reproduktionstoxizität
  • Hautsensibilisierung
  • Toxikokinetik
  • Karzinogenität

Übereinstimmung mit EU-Kosmetikverordnung über Tierversuche Produkte

Die Sicherheitsbewertung von kosmetischen Mitteln kann sich immer noch auf die Daten aus Tierversuchen vor dem Inkrafttreten des Verbots (11. März 2009/11. März 2013) stützen.

Beachten Sie, dass die Produktinformationsdatei alle Daten über Tierversuche enthalten muss.

  • Alle vom Hersteller, Lieferanten oder Vertreter durchgeführten Tierversuche.
  • Alle Tierversuche im Zusammenhang mit der Entwicklung oder Sicherheitsbewertung des Produkts oder seiner Inhaltsstoffe.
  • Alle Tierversuche werden durchgeführt, um die behördlichen oder gesetzlichen Anforderungen von Drittländern zu erfüllen.

In der Kosmetikverordnung wird die Formulierung "um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen" verwendet, um den Geltungsbereich des Vermarktungsverbots von 2013 zu präzisieren.

Daher sollte nicht davon ausgegangen werden, dass Tierversuche, die der Einhaltung nichtkosmetischer Rechtsvorschriften dienen, durchgeführt wurden, "um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen".

Folglich sollte er nicht das Verbot des Inverkehrbringens auslösen und bei der Bewertung der kosmetischen Sicherheit herangezogen werden.      

Die Verwendung solcher Daten hängt davon ab, ob sie den Anforderungen an die Datenqualität genügen. Sie hängt auch von ihrer Relevanz für die sicherheitskosmetische Bewertung ab.

Es werden Tests an Bestandteilen durchgeführt, die ausdrücklich für kosmetische Zwecke entwickelt wurden und ausschließlich in kosmetischen Produkten verwendet werden.

In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass sie durchgeführt wird um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen"..

Auch für Tierversuche zur Einhaltung der Vorschriften für Kosmetika in Drittländern liegen Daten vor. Die EU stützt sich bei der Sicherheitsbewertung von Kosmetika nicht auf diese Daten.

Die Einhaltung der EU-Verordnung 1223/2009 ist ein wichtiger Aspekt für den erfolgreichen Verkauf Ihrer Kosmetikprodukte auf dem EU-Markt.

Wenden Sie sich an die QSE-Akademie, um weitere Informationen über die Einhaltung der Verordnung zu erhalten. Weitere Tipps, Erklärungen und Daten finden Sie auch in unseren Blogbeiträgen.

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