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EU-Markt für kosmetische Mittel gemäß EU-Verordnung 1223/2009

EU-Markt für kosmetische Mittel gemäß EU-Verordnung 1223 2009
Kosmetische Industrie

EU-Markt für kosmetische Mittel gemäß der EU-Verordnung 1223/2009

           Hersteller müssen folgen ein Verfahren, bevor sie ihre kosmetischen Produkte in der EU verkaufen Markt. Die QSE-Akademie hat die notwendigen Schritte und Informationen zusammengestellt, um Ihrem Unternehmen den Eintritt in den EU-Markt zu erleichtern.

Ihr Unternehmen kann diesen Prozess in Angriff nehmen, sobald Sie mit den wichtigsten Aspekten des Eintritts in den EU-Markt vertraut sind.

Verfahren für das Inverkehrbringen Ihrer Produkte auf dem EU-Markt für kosmetische Mittel

  • Klassifizieren Sie Ihr Produkt

           Für diesen Teil muss Ihr Unternehmen die Definition von kosmetischen Mitteln in der EU überprüfen.

Die EU Verordnung 1223/2009 über kosmetische Mittel definiert kosmetische Mittel als:

           "Alle Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, mit den äußeren Teilen des menschlichen Körpers wie Epidermis, Haarsystem, Nägel, Lippen und äußeren Geschlechtsorganen in Berührung zu kommen".

Dazu gehören auch kosmetische Mittel für die Zähne und die Schleimhäute der Mundhöhle.

Diese Produkte müssen reinigen, parfümieren, das Aussehen verändern, schützen, in gutem Zustand halten und Körpergerüche beseitigen.

Das Gleiche gilt für kosmetische Mittel:

  • Enthält keine verbotenen Inhaltsstoffe, die in Anhang II der Verordnung 1223/2009 aufgeführt sind.
  • Beachten Sie die Beschränkungen für beschränkte Stoffe in Anhang III.
  • Beachten Sie die Vorschriften für Farbstoffe, Konservierungsmittel und UV-Filter.

Beachten Sie, dass die Einstufung von Fall zu Fall erfolgt. Produkte, die zur Injektion, Implantation, Inhalation oder Einnahme bestimmt sind, fallen jedoch nicht unter diese Definition.

Daher können kosmetische Produkte enthalten:

  • Gele, Lotionen, Öle, Cremes und Emulsionen für die Haut
  • Make-up-, Hygiene- und After-Bad-Puder
  • Toiletten- und Deodorant-Seifen
  • Deodorantien und Antitranspirantien
  • Vorbereitungen für Bad und Dusche
  • Eau de Cologne, Parfüms und Toilettenwässer
  • Gesichtsmaske
  • Produkte zum Fixieren, Glätten und Lockenwickeln der Haare
  • Haarfärbemittel
  • Friseurprodukte, Haarspülungen und Haarreinigungsmittel
  • Rasierprodukte
  • Getönte Basen
  • Enthaarungsmittel
  • Zur Pflege der Zähne und des Mundes
  • Auf die Lippen aufgetragene Produkte
  • Produkte für die Nagelpflege
  • Produkte für die äußere Intimpflege
  • Sonnenbäder und Bräunungsprodukte
  • Produkte gegen Falten und zur Hautaufhellung
  • Zuweisung einer verantwortlichen Person

Dies gilt, wenn Ihr Unternehmen beschließt, eine in der EU ansässige Person zu benennen, die die Aufgaben des Verantwortliche Person für Ihr Produkt.

  Sie können diesen Teil jedoch auslassen, wenn Sie als verantwortliche Person handeln werden.

Beachten Sie, dass Sie die Schritte eins und zwei umkehren können. Sie können diese Schritte auch zu einem kombinieren.

           Nach Angaben von Verordnung 1223/2009 Artikel 4 Absatz 1"Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder natürliche Person in der Gemeinschaft benannt ist als 'verantwortliche Person' in Verkehr gebracht werden".

  Mit anderen Worten: Sie können nicht eine kosmetische Mittel auf dem EU-Markt ohne eine verantwortliche Person<span style="”background-color:" #9fe0d0;”>.

Denken Sie daran, dass die verantwortliche Person von einem schriftliches Mandatund muss diese Rolle schriftlich akzeptieren.

  • Stellen Sie die Produktinformationsdatei für jedes Ihrer kosmetischen Produkte zusammen

Die Produktinformationsdatei (PIF) dient als Grundlage für die Notifizierung von kosmetischen Mitteln vor dem Inverkehrbringen. Sie enthält Informationen über ein kosmetisches Mittel wie z. B.:

  • Spezifikationen der Rohstoffe
  • Spezifikationen des Fertigerzeugnisses
  • Verpackungsspezifikationen
  • Beschreibung des Produkts
  • Bericht über die Sicherheit kosmetischer Mittel (CPSR)
  • Benachrichtigung über das Produkt durchführen

Die Produktmeldung ist eine Anforderung vor dem Inverkehrbringen. Daher muss die Produktmeldung vor dem Inverkehrbringen des Produkts auf dem EU-Markt erfolgen.

Sobald die kosmetischen Mittel mit den einschlägigen Rechtsvorschriften übereinstimmen, können Sie die Notifizierung vornehmen.

  • Bringen Sie Ihr Produkt auf den EU-Markt

Nachdem Sie die Schritte eins bis vier ausgeführt haben, können Sie Ihre kosmetischen Mittel auf dem EU-Markt in Verkehr bringen.

Allerdings ist die Die verantwortliche Person muss die Meldung vornehmen Ihres Produkts an den Meldeportal für kosmetische Mittel (CPNP)).

Denken Sie daran, dass Sie Ihre Produkte immer mit der Verordnung in Einklang bringen müssen.

  • Halten Sie die Produktinformationsdatei immer auf dem neuesten Stand

Zur Aktualisierung der Produktinformationsdatei gehört auch, dass das kosmetische Mittel in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften gehalten wird.

Wenn Ihr Unternehmen diese Schritte vorbereitet und durchgeführt hat, kann Ihr Produkt erfolgreich auf dem EU-Markt eingeführt werden.

Die QSE Academy hat Toolkits und Pakete entwickelt, die Ihrem Kosmetikunternehmen helfen, diesen Prozess zu beginnen und die ISO-Norm 22716 zu erfüllen.


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